Antrag 1666 Bgb



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1666 Bgb
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Antrag 1666 Bgb

Sehr geehrte/r [Name des Entscheidungsträgers],

Hiermit stelle ich einen Antrag auf Grundlage von § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Antrag bezieht sich auf die Inobhutnahme und Schutzmaßnahmen für das minderjährige Kind/ die minderjährigen Kinder [Vor- und Nachname des/der Kinder] geboren am [Geburtsdatum des/der Kinder], welche/r aktuell unter der elterlichen Sorge von [Vor- und Nachname des/der Sorgeberechtigten] stehen.

Der Antrag ist wie folgt unterteilt:

1. Angaben zur Antragstellerin/ zum Antragsteller:

Name: [Vor- und Nachname der Antragstellerin/des Antragstellers]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Antragstellerin/des Antragstellers]

Adresse: [Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Antragstellerin/des Antragstellers]

Telefonnummer: [Telefonnummer der Antragstellerin/des Antragstellers]

E-Mail-Adresse: [E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers]

2. Angaben zur Sorgeberechtigten:

Name der/des Sorgeberechtigten: [Vor- und Nachname der/des Sorgeberechtigten]

Geburtsdatum der/des Sorgeberechtigten: [Geburtsdatum der/des Sorgeberechtigten]

Adresse der/des Sorgeberechtigten: [Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der/des Sorgeberechtigten]

Telefonnummer der/des Sorgeberechtigten: [Telefonnummer der/des Sorgeberechtigten]

E-Mail-Adresse der/des Sorgeberechtigten: [E-Mail-Adresse der/des Sorgeberechtigten]

3. Angaben zum Kind/ zu den Kindern:

Name und Geburtsdatum des/der Kindes/Kinder:

  1. Kind: [Vor- und Nachname des Kindes, Geburtsdatum des Kindes]
  2. Kind: [Vor- und Nachname des Kindes, Geburtsdatum des Kindes]

4. Begründung des Antrags:

Bitte geben Sie hier Ihre Begründung ein, warum Sie eine Inobhutnahme und Schutzmaßnahmen für das genannte Kind/die genannten Kinder beantragen:

[Begründung des Antragstellers/der Antragstellerin]

5. Zuständiges Jugendamt:

Für die Durchführung der Schutzmaßnahmen bitte ich, das zuständige Jugendamt einzubeziehen:

Name des Jugendamtes: [Name des Jugendamtes]

Adresse des Jugendamtes: [Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Jugendamtes]

6. Erklärung und Unterschrift:

Hiermit erkläre ich, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass unwahre Angaben strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Datum:

[Hier sollen Linien für eine handschriftliche Eintragung eingefügt werden]

Unterschrift:

[Hier sollen Linien für eine handschriftliche Eintragung eingefügt werden] [Vor- und Nachname der Antragstellerin/des Antragstellers]

Vielen Dank für Ihre Berücksichtigung. Ich stehe Ihnen für weitere Informationen oder Fragen gerne zur Verfügung.

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Mit freundlichen Grüßen,

[Vor- und Nachname des Antragstellers]

Was regelt Antrag 1666 BGB?

Der Antrag 1666 BGB regelt die Inobhutnahme von Kindern, wenn diese in akuter Gefahr sind oder sich in einer Notlage befinden. Dabei wird das Wohl des Kindes als oberstes Ziel angesehen.

Wer kann einen Antrag nach § 1666 BGB stellen?

Einen Antrag nach § 1666 BGB kann grundsätzlich jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse am Kindeswohl hat. Dies können zum Beispiel die Eltern, Verwandte, das Jugendamt oder andere Personen sein, die in enger Beziehung zum Kind stehen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag nach § 1666 BGB gestellt werden?

Ein Antrag nach § 1666 BGB kann gestellt werden, wenn das Kind in einer akuten Gefahrensituation ist oder sich in einer Notlage befindet. Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen, bei der eine Inobhutnahme als Schutzmaßnahme erforderlich ist.

Wie wird die Kindeswohlgefährdung festgestellt?

Die Kindeswohlgefährdung wird in der Regel durch das Jugendamt festgestellt. Das Jugendamt hat die Aufgabe, die Situation des Kindes zu prüfen, Gespräche mit den Beteiligten zu führen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einzuleiten. Auch andere Personen, wie Ärzte, Lehrer oder Nachbarn, können eine Gefährdung melden und somit zur Feststellung beitragen.

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Wie läuft das Verfahren nach einem Antrag nach § 1666 BGB ab?

Nachdem ein Antrag nach § 1666 BGB gestellt wurde, wird das Jugendamt die Situation des Kindes überprüfen, Gespräche führen und gegebenenfalls eine Gefährdung feststellen. Wenn das Jugendamt zu dem Schluss kommt, dass eine Inobhutnahme erforderlich ist, wird es einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann die Sachlage und entscheidet über die Inobhutnahme.

Was passiert bei einer Inobhutnahme?

Bei einer Inobhutnahme wird das Kind vorübergehend in Obhut genommen und in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer Pflegefamilie untergebracht. Es wird dafür gesorgt, dass das Kind in Sicherheit ist und seine Bedürfnisse erfüllt werden. Das Jugendamt wird parallel daran arbeiten, die Probleme und Konflikte zu klären, um eine Rückführung des Kindes in die Familie zu ermöglichen.

Wie lange dauert eine Inobhutnahme?

Die Dauer einer Inobhutnahme kann unterschiedlich sein und hängt von der individuellen Situation des Kindes ab. Ziel ist es jedoch, das Kind so schnell wie möglich in seine Familie zurückzuführen, sobald die Gefährdungslage behoben ist oder geeignete Hilfsmaßnahmen ergriffen wurden.

Welche Rechte und Pflichten haben die Eltern während einer Inobhutnahme?

Während einer Inobhutnahme behalten die Eltern grundsätzlich das Sorgerecht für ihr Kind. Sie haben das Recht, über wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Kind informiert zu werden und können ihre Meinung dazu äußern. Gleichzeitig haben sie die Pflicht, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, um die Situation zu verbessern und die Rückführung des Kindes zu ermöglichen.

Welche Rechte hat das Kind während einer Inobhutnahme?

Das Kind hat das Recht, in einer sicheren Umgebung zu leben, in der seine Bedürfnisse erfüllt werden. Es hat das Recht auf Bildung, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung. Außerdem hat es das Recht auf Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, soweit dies dem Kindeswohl dient.

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Was passiert nach Ende einer Inobhutnahme?

Nach dem Ende einer Inobhutnahme wird das Jugendamt die Situation erneut überprüfen und entscheiden, ob das Kind sicher in seine Familie zurückkehren kann oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. In einigen Fällen kann es notwendig sein, dass das Kind dauerhaft außerhalb der Familie untergebracht wird.

Welche Rolle spielt das Familiengericht bei einem Antrag nach § 1666 BGB?

Das Familiengericht prüft den Antrag nach § 1666 BGB und entscheidet über die Inobhutnahme des Kindes. Dabei berücksichtigt das Gericht das Kindeswohl sowie die Meinungen und Interessen aller Beteiligten. Es kann auch weitere Maßnahmen anordnen, wie zum Beispiel eine Familienberatung oder eine familiengerichtliche Mediation, um die Situation zu verbessern.

Kann gegen eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1666 BGB Beschwerde eingelegt werden?

Ja, gegen eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1666 BGB kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist beim entsprechenden Oberlandesgericht eingereicht werden. Das Oberlandesgericht wird die Entscheidung des Familiengerichts überprüfen und gegebenenfalls eine neue Entscheidung treffen.

Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten während einer Inobhutnahme?

Ja, während einer Inobhutnahme besteht die Möglichkeit finanzieller Unterstützung. Das Jugendamt prüft die finanzielle Situation der Familie und kann gegebenenfalls finanzielle Hilfen gewähren. Dies können zum Beispiel Leistungen für den Lebensunterhalt des Kindes oder zusätzliche Unterstützungsleistungen sein.

Können Eltern während einer Inobhutnahme Kontakt zu ihrem Kind haben?

Ja, Eltern haben während einer Inobhutnahme das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind. Das Jugendamt wird in der Regel versuchen, den Kontakt zu ermöglichen, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Je nach Situation kann der Kontakt telefonisch, schriftlich oder persönlich stattfinden. Das Jugendamt kann jedoch auch Auflagen, wie zum Beispiel begleiteten Umgang, festlegen, um das Kind zu schützen.


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