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Gerichtliche Entscheidung 109 Stvollzg |
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6142 – ⭐⭐⭐⭐ 4.52 |
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Formular
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An das Amtgericht [Ort]
[Adresse des Amtsgerichts]
Aktenzeichen:[Aktenzeichen des Verfahrens]
Antrag auf Gerichtliche Entscheidung
Ausfüllhinweise:
Bitte tragen Sie in die Leerfelder Ihre persönlichen Daten ein. Markieren Sie dabei die unterstrichenen Teile mit einer Schreibstiftlinie (_____________), sodass keine Missverständnisse bei den Angaben entstehen. Unterzeichnen Sie den Antrag an der vorgesehenen Stelle und reichen Sie ihn beim zuständigen Gericht ein.
Persönliche Daten des Antragstellers:
Name: _____________
Vorname: _____________
Geburtsdatum: _____________
Anschrift: _____________
Telefonnummer: _____________
Email-Adresse: _____________
Gegenstand des Antrags:
Hiermit beantrage ich gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes die gerichtliche Entscheidung über folgenden Sachverhalt:
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Begründung:
Der Antrag ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
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Antragsteller: [Ort], [Datum]
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[Unterschrift des Antragstellers]
Was regelt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Stvollzg?
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Stvollzg regelt das Recht einer Inhaftierten oder eines Inhaftierten, eine gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen oder Entscheidungen im Strafvollzug zu beantragen. Dies kann beispielsweise eine Entscheidung über eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, eine Vollzugslockerung oder eine Maßnahme zur Sicherung oder Durchsetzung des Vollzugs betreffen.
Wie kann ich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Stvollzg stellen?
Um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Stvollzg zu stellen, müssen Sie in der Regel einen schriftlichen Antrag bei dem zuständigen Gericht einreichen. Es empfiehlt sich, den Antrag so präzise und detailliert wie möglich zu formulieren und alle relevanten Informationen und Begründungen anzugeben. Es ist ratsam, sich juristischen Beistand zu suchen, um sicherzustellen, dass der Antrag den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Welche Fristen gelten für die Antragsstellung nach § 109 Stvollzg?
Grundsätzlich gibt es keine festgelegte Frist für die Antragsstellung nach § 109 Stvollzg. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, um sicherzustellen, dass das Gericht ausreichend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und zu entscheiden. Je nach Art der zu überprüfenden Maßnahme kann es jedoch auch Fristen geben, die eingehalten werden müssen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.
Was passiert nach der Antragsstellung nach § 109 Stvollzg?
Nach der Antragsstellung nach § 109 Stvollzg wird das Gericht den Antrag prüfen und eine Entscheidung treffen. Dabei wird das Gericht alle relevanten Informationen und Begründungen berücksichtigen. In einigen Fällen kann das Gericht zu einer mündlichen Verhandlung laden, um weitere Informationen zu erlangen oder den Sachverhalt genauer zu klären. Das Gericht kann entscheiden, die angefochtene Maßnahme aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen.
Kann ich während des Verfahrens nach § 109 Stvollzg aus der Haft entlassen werden?
Während des Verfahrens nach § 109 Stvollzg besteht grundsätzlich keine automatische Möglichkeit zur Entlassung aus der Haft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat zunächst einmal nur die Aussetzung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme zum Ziel. Eine Entlassung aus der Haft kann jedoch unter bestimmten Umständen angeordnet werden, falls das Gericht zu dem Schluss kommt, dass dies gerechtfertigt ist.
Gibt es Kosten für das Verfahren nach § 109 Stvollzg?
Ja, für das Verfahren nach § 109 Stvollzg können Kosten anfallen. Die genaue Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des Streitgegenstandes oder ob es sich um eine sogenannte Mittellosigkeit handelt. Es wird empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, um Informationen über die genauen Kosten des Verfahrens zu erhalten.
Was sind mögliche Ergebnisse eines Verfahrens nach § 109 Stvollzg?
Die Ergebnisse eines Verfahrens nach § 109 Stvollzg können vielfältig sein. Das Gericht kann die angefochtene Maßnahme aufheben, abändern oder bestätigen. Es kann auch weitere Anordnungen treffen, zum Beispiel eine neue Entscheidung über eine Verlegung oder Lockerung des Vollzugs. Die genauen Ergebnisse hängen von den jeweiligen Umständen des Falles ab.
Kann ich gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 109 Stvollzg Rechtsmittel einlegen?
Ja, gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 109 Stvollzg können Rechtsmittel eingelegt werden. Je nachdem, um welche Art von Entscheidung es sich handelt, können verschiedene Rechtsmittel wie zum Beispiel Berufung oder Beschwerde möglich sein. Es ist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um Informationen über die verschiedenen Rechtsmittel und deren Einlegungsvoraussetzungen zu erhalten.